Vereinssatzung

Satzung von „Action Five“ (Stand: 13.02.2016)

Aktion 5 % für die dritte Welt e.V.

§1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2. Zweck und Ziele
§3. Mitgliedschaft
§4. Vereinsorgane
§5. Arbeitskreis
§6. Vorstand
§7. Mitgliederversammlung
§8. Vereinsmittel
§9. Auflösung

§1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Action five – Aktion 5 % für die Dritte Welt“ oder kurz „Action five“, nach seiner Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar – 31. Dezember).

§2. Zweck und Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung
- mildtätiger Zwecke und
- der Entwicklungszusammenarbeit

Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:

Verbesserung der Lebensbedingungen für Menschen in der Dritten Welt
Finanzielle und materielle Unterstützung von Projekten
Unterstützung hilfsbedürftiger Personen

Der Verein ist absolut selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3. Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden, der Action five durch regelmäßige Spenden unterstützt oder die Arbeit durch sein persönliches Engagement mitträgt.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt durch eine formlose schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem Vorstand und mit dessen Zustimmung.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn vorher gegenüber dem Vorstand eine formlose schriftliche Austrittserklärung abgegeben wurde, oder jederzeit durch Ausschluss seitens des Vorstands, wenn die Voraussetzung des Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist oder das Mitglied sich vereinsschädigend verhalten hat.

§4. Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Arbeitskreis,
3. der Vorstand.

§5. Arbeitskreis

(1) Im Arbeitskreis können alle Mitglieder und Freunde zur Verwirklichung der Ziele von Action five mitarbeiten. Der Arbeitskreis entscheidet über alle Angelegenheiten, die im Interesse des Vereins liegen, soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt. Der Arbeitskreis versammelt sich in der Regel mindestens alle zwei Wochen. Ort und Termin werden vorher durch einmalige Bekanntgabe gegenüber den Mitgliedern bis auf Widerruf festgelegt. Der Arbeitskreis arbeitet in der Katholischen Hochschulgemeinde (KHG) und in der Evangelischen Studentengemeinde (ESG) Freiburg mit. Eine Zusammenarbeit mit anderen entwicklungspolitischen Gruppen ist angestrebt.
(2) Der Arbeitskreis ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf oder mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Beschlüssen über die Aufnahme, Änderung oder Beendigung von Geldzuwendungen an Trägergruppen in der Dritten Welt sind die Mitglieder zwei Wochen zuvor über den Abstimmungsgegenstand zu informieren. Sie können dann hierzu ihre Stimme schriftlich abgeben und werden bezüglich dieses Abstimmungsgegenstandes als anwesend gezählt. Bei Abstimmung über die Änderung oder Aufhebung von alten Beschlüssen, über die Vertretungsgewalt eines besonderen Vertreters oder über die Verabschiedung von Richtlinien zur Projektarbeit oder Arbeitskreisorganisation oder von sonstigen Richtlinien ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) In dringenden Fällen (z. B. Not oder Katastrophe) kann der Arbeitskreis mit der Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden oder der Hälfte aller Mitglieder über eine einmalige Geldzuwendung bis zu 2500,- Euro des überschüssigen Vermögens entscheiden, ohne dass vorher alle Mitglieder informiert werden müssen.
(4) Die Beschlüsse des Arbeitskreises dürfen nicht gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen. Die Satzung darf nicht durch den Arbeitskreis geändert werden.
(5) Der Arbeitskreis wählt aus seinen Reihen jedes Semester einen Leiter. Der Arbeitskreisleiter ist besonderer Vertreter von Action five im Rahmen der Beschlüsse des Arbeitskreises. Der Arbeitskreisleiter ist verantwortlich für die Verwirklichung der Vereinsziele durch den Arbeitskreis, das Fassen dazu nötiger Beschlüsse und deren Einhaltung und Durchführung durch den Arbeitskreis.
(6) Über die Sitzungen des Arbeitskreises ist Protokoll zu führen.
(7) Der Arbeitskreis wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Buchführung des Vorstandes und den Rechenschaftsbericht des Kassenführers überprüfen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§6. Vorstand

(1) Der Vorstand verfolgt die Ziele von Action five im Rahmen der Satzung, der Richtlinien und Beschlüsse des Arbeitskreises und der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die persönlich im Arbeitskreis mitarbeiten. Diese sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenführer als zweiter Stellvertreter.
(3) Der Vorstand ist auf ein Jahr gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen im Amt. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt, wobei mit der Wahl des Vorsitzenden begonnen wird. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist ein neuer Vorstand zu bestellen.
(4) Der Vorstand ist rechtlicher Vertreter von Action five lediglich im Rahmen der Beschlüsse des Arbeitskreises und der Mitgliederversammlung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt; es besteht Alleinvertretungsrecht. Der Kassenführer ist Vertreter im Rahmen seines Aufgabenbereichs. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er nicht zur Übernahme von Verpflichtungen jedweder Art, wie Aufnahme von Krediten und Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte berechtigt ist.
(5) Sind Arbeitskreis und Mitgliederversammlung in einer Angelegenheit, die das Interesse des Vereins erfordert, nacheinander nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand diese Beschlussunfähigkeit einstimmig festhalten und die Angelegenheit einstimmig regeln.
(6) Ist der Arbeitskreis in dringenden Fällen (z.B. Not oder Katastrophe) nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand diese Beschlussunfähigkeit einstimmig festhalten und einstimmig über eine einmalige Geldzuwendung bis zu 2500,-Euro des überschüssigen Vermögens entscheiden, ohne dass vorher alle Mitglieder informiert werden müssen.

§7. Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder dies verlangen oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einberufen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Arbeitskreisleiters, der jährlich vorzulegen ist; darunter ein Bericht des Kassenführers;
2. die Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers;
3. die Entlastung des Vorstands;
4. die Wahl des Vorstands;
5. (aufgehoben)
6. die Entscheidung über die Anträge der Mitglieder;
7. die Änderung von Beschlüssen und Richtlinien des Arbeitskreises;
8. das Fassen von Beschlüssen in einer das Interesse des Vereins erfordernden Angelegenheit, die dem Arbeitskreis obliegt, wenn dieser beschlussunfähig war;
9. die Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder oder mindestens zehn erschienen sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Änderungen der Beschlüsse des Arbeitskreises, bei Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, bei der Änderung alter Beschlüsse und bei Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden erforderlich, bei Änderung des Vereinszweckes die Zustimmung aller Mitglieder.
(4) Nicht erschienene Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben. Sie werden dann als anwesend bezüglich des jeweiligen Abstimmungsgegenstandes gezählt.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom gesamten Vorstand zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden ist.

§8. Vereinsmittel

(1) Projektgebundene Einzelspenden sind möglich; sie sollen entsprechend den Wünschen des Spenders verwendet werden. Sofern der Spendeneingang für zweckgebundene Projekte die erforderliche Höhe übersteigt, behält sich Action five vor, den übersteigenden Betrag für ähnliche Projekte zu verwenden.

§9. Auflösung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Entwicklungszusammenarbeit.

Die Gründung des Vereins „Action five – Aktion 5 % für die Dritte Welt“ wurde am 29. März 1984 in Freiburg i. Br. beschlossen. Eintrag ins Vereinsregister Freiburg unter der Nummer 1636 am 27. April 1984. Satzungsänderung wurden eingetragen am 25. Juni 1984, 9. Januar 1985, 15. Februar 1994, 28. Februar 2002, die Satzung wurde zuletzt geändert am 13. Februar 2016.